Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gebrauchtwagenkauf

1. Kaufvertrag mit Beschaffenheitsvereinbarung: Schriftform und Abtretung

Sämtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Garantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

Die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel ist gleichsam nur schriftlich möglich.

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich und unverbindlich vereinbart werden und sind schriftlich anzugeben. Fristbeginn für Lieferfristen ist der Abschluß des Kaufvertrages.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.

2. Abnahme:

Eine etwaige Probefahrt vor der Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Der Käufer hat während der Probe-fahrt jegliche Sorgfaltspflichten eines ordnungsgemäßen Verkehrsteilnehmers zu beachten.

Die Abnahme des Kaufgegenstandes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ist Hauptleistungspflicht des Käufers. Bleibt der Käufer mit der Abnahme länger als acht Tage ab Zugang der Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstandes im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Androhung, daß er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne.

Mit Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend machen, sofern nicht der Käufer keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt für den Verkäufer möglich.

 

3. Kaufpreisfälligkeit, Zahlungsverzug und Aufrechnung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die bare Zahlung des Kaufpreises fällig mit der Übergabe des Kaufgegenstandes oder dem Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen.

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Verzugs-zins ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nach-weist.

Gegenüber Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Zahlungstitel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.

 

4. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

1. Kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung der Kaufsache.

Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen berufliche Tätigkeit handelt.

Die Verkürzung der Verjährung sowie der Sachmängelhaftungsausschluss gelten nicht bei Ansprüchen aufgrund einer Garantie oder einer individuellen Beschaffenheitsvereinbarung, bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, bei der Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten sowie bei Schäden im Falle einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer unverzüglich geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers

In allen anderen Fällen ist der Erfüllungsort für Sachmängel der Sitz des Verkäufers.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aus dem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen (Anmeldekosten, Zulassungsgebühren, Kosten für Werk- und Zusatzleistungen, u. a.) im Eigentum des Verkäufers.

 Bis zum vollständigen Übergang des Eigentums auf den Käufer bleibt der Besitz und das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief beim Verkäufer, der Käufer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder andere, das Sicherungsrecht des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Verfügung über den Kaufgegenstand vorzunehmen.

Bei der Geltendmachung von Rechten durch Dritte an dem Kaufgegenstand, insbesondere der Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Werkunternehmerpfandrechts durch eine Werkstatt, ist der Käufer verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt dem Dritten anzuzeigen und den Verkäufer schriftlich zu unterrichten.

Wurde der Abschluß einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Pflicht trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung und der Zahlung der im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Forderungen des Verkäufers in Verzug gerät oder die vorstehenden Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt schuldhaft verletzt. Der Käufer stimmt in diesem Fall einer freihändigen Veräußerung des Fahrzeugs durch den Verkäufer in Anrechnung auf die bestehende Schuld zu; der Verkäufer ist nicht an die Vorschriften über die Pfandweise Verwertung gebunden.

 Nimmt der Verkäufer das Fahrzeug an sich, so sind Verkäufer und Käufer darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufs-wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Verlangen des Käufers, das nur innerhalb von fünf Werktagen nach der Rücknahme geäußert werden kann, wird nach Wahl und auf Vorauszuzahlende Kosten des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Käufer einen erzielbaren Kaufpreis oder möglichen Verkauf schriftlich mitzuteilen und zugleich dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Käufer zur Meidung des Abverkaufs und zur Rückerlangung des Fahrzeugs seinen rückständigen Verpflichtungen vollständig nachkommen kann. Verstreicht die Frist fruchtlos, kann sich der Käufer auf einen Mindererlös aufgrund eines Verkaufs unterhalb eines erreichbaren allgemeinen Verkaufswerts nur berufen, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

6. Haftung

Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn er, sein Vertreter, Betriebsangehöriger oder Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit vorliegt oder in den §§ 306 bis 308 BGB etwas anderes bestimmt ist.

Die Haftung des Verkäufers wegen Fehlen Garantien bleibt hiervon unberührt.

 

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder verfügt er im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Geltendmachung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des Verkäufers als ausschließlicher Gerichts-stand vereinbart.

Das anwendbare Recht bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht für die Bundesrepublik Deutschland.

 

8. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages an sich unberührt.